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   BVerwG, 23.04.1954 - II C 50.53   

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https://dejure.org/1954,140
BVerwG, 23.04.1954 - II C 50.53 (https://dejure.org/1954,140)
BVerwG, Entscheidung vom 23.04.1954 - II C 50.53 (https://dejure.org/1954,140)
BVerwG, Entscheidung vom 23. April 1954 - II C 50.53 (https://dejure.org/1954,140)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Preisgesetz § 2; VO PR 71/51 § 2

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 1, 104
  • NJW 1954, 1781
  • MDR 1954, 653
  • DVBl 1954, 639
 
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Wird zitiert von ... (32)

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Am 11. Mai 1920 erließ die Weimarer Nationalversammlung das Gesetz über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel (RGBl S. 949), am 24. März 1922 der Reichstag das - dem bürgerlichen Recht zugeordnete (vgl. BVerwGE 1, 104 ; Bettermann, Grundfragen des Preisrechts für Mieten und Pachten, 1952, S. 59) - Reichsmietengesetz (RGBl I S. 273).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Abweichend vom II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 104) hält er § 2 Preisgesetz für verfassungswidrig.

    Er gibt der Auffassung den Vorzug, die der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts seinem Urteil vom 23. April 1954 (BVerwGE 1, 104) zugrunde gelegt hat.

    Das Preisgesetz i. d. F. der nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen Verlängerungsgesetze ist also nachkonstitutionelles Recht (vgl. BVerwGE 1, 104 [108]; OVG Hamburg, NJW 1953, 879).

    Notwendig ist nur, daß klar erkennbar ist, welche Bestimmungen Gesetzeskraft haben sollen (vgl. BVerwGE 1, 104 [107 f.]; BayVfGH n. F. 4, 90 [102]; a. A. Giese, AöR 76, 1950/51, S. 464 [480]; Bettermann, JZ 1952, 65 [66]).

    Es ist auch nahezu allgemeine Meinung, daß § 2 Preisgesetz zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt (DOG, AöR 77, 1951/52, S. 79 [80]; HessVGH ESVGH 3, 237 [238]; WürttBad. VGH, Senat Karlsruhe, VerwRSpr. 5, 726 [734]; LVG Rheinland-Pfalz, JZ 1951, 372 [374]; Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 1954, Bd. II S. 305 f., 323; BVerwGE 1, 104 [118] mit weiteren Nachweisungen).

    § 2 Abs. 1 Preisgesetz ermächtigt also zum Erlaß von Verordnungen, durch die Preise festgesetzt oder genehmigt werden, oder durch die sonst der Preisstand aufrechterhalten werden soll (BVerwGE 1, 104 [109]; Zipfel, Preisrecht, Einl. S. XLI; a. A. Bettermann, JZ 1952, 65 [67]; Ule, DVBI. 1955, 771 [772]).

    Damit steht aber dem Verordnunggeber für Maßnahmen, die sich auf Preise für einzelne Waren oder Leistungen beziehen, ein größerer Spielraum zur Verfügung (vgl. BVerwGE 1, 104 [110]).

    Die "Aufrechterhaltung des Preisstandes" wird jedoch nicht dahin verstanden werden können, daß nur Maßnahmen "zur Zügelung und Begrenzung von Preisauftrieben" (BVerwGE 1, 104 [109]) im Interesse der Verbraucher dem Zweck der Ermächtigung gerecht werden.

    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zu Recht darauf hingewiesen, daß sich aus der Bezeichnung des Gesetzes als "Übergangsgesetz" konkrete Schlüsse auf die Tendenz ziehen lassen, die das Gesetz verfolgt (BVerwGE 1, 104 [110]).

    Diese Abhängigkeit des Bundesministers für Wirtschaft vom Willen des ordentlichen Gesetzgebers schränke seine Rechtsetzungsbefugnisse materiell in einem solchen Maße sein, daß die Einschränkung bei der Beurteilung des Ausmaßes dieser Befugnis entscheidend ins Gewicht fallen müsse und dieses Ausmaß selbst einschränkend bestimmt erscheine (BVerwGE 1, 104 [ 111 ]; vgl. auch OVG Hamburg, NJW 1953, 879 [880]; OVG Lüneburg, ZMR 1957, 411 [413]; Werner Weber, DÖV 1957, 33 [35]).

  • LG Berlin, 15.07.2020 - 65 S 76/20

    Reichweite des Verbots der Vereinnahmung einer höheren Miete

    Danach war es (unter anderem) verboten, einen höheren Preis oder eine höhere Miete zu fordern oder anzunehmen, anzubieten oder zu zahlen als den/die durch Rechtsverordnung festgesetzte/n (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. April 1954 - II C 50.53, nach juris Rn. 40).

    Entscheidend dagegen spricht, dass sich der Änderungsantrag der Regierungsfraktionen vom 21. Januar 2020 in der Begründung ausdrücklich auf die oben zitierte Rechtsprechung des BVerwG zum Wechselverhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen (Preis-)Verboten und davon abweichenden, auf der Grundlage der geltenden Regelungen des BGB im Rahmen der Vertragsfreiheit geschlossenen Vereinbarungen bezieht (BVerwG, Urt. v. 23.04.1954 - II C 50.53, nach juris Rn. 40; v. 03.12.1954 - II C 100.53, juris Rn. 12; Änderungsantrag v. 21.01.2020, aaO, S. 4f).

    Das Preiserhöhungsrecht hemmte im allgemeinen Interesse lediglich die Ausübung der sich nach diesen Normen ergebenden subjektiven Rechte, änderte aber nicht das in §§ 433 oder 535 BGB enthaltene objektive Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. April 1954 - II C 50.53, nach juris Rn. 40; vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. November 1958 - 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57, juris Rn. 208ff).

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